Vorstand
Axel Metzmann
1. Vorsitzender
Katja Klemmer
2. Vorsitzende
Erhard Lehmbruck
Kassierer
André Brachet
Schriftführer
Peter Muth
1. Beisitzer
Jens G. Orb
2. Beisitzer
Christian Klein
3. Beisitzer
Ottfried Fehlinger
Ortsbürgermeister
Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Westhofen e.V." und hat seinen Sitz in Westhofen.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Ziel und Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, sowie die Pflege kultureller Werte.
Der Satzungszweck der Heimatpflege und Heimatkunde wird insbesondere durch
-
die Erforschung der Heimatgeschichte, sowie die Veröffentlichung der erzielten Ergebnisse,
-
die Verschönerung des Dorfbildes,
-
die Förderung der Denkmal- und Landschaftspflege verwirklicht.
Die kulturellen Zwecke werden auch durch die Erhaltung und Sicherung von eigenem Grundbesitz verwirklicht.
§ 3
Gemeinnützigkeit und Verwendung der Mittel
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
-
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengruppen werden, sofern sie ihren Sitz in der Ortsgemeinde Westhofen haben. Über den in schriftlicher Form eingereichten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. In besonderen Fällen können auch Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Westhofen haben, die Mitgliedschaft erwerben. Bei erfolgter Ablehnung ist kein Widerspruch möglich.
-
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod natürlicher Personen, durch Auflösung juristischer Personen oder durch Austritt. Der Austritt muß gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
-
Auf Antrag des Vorstandes kann eine Mitgliederversammlung (im folgenden MV genannt) mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluß von Mitgliedern beschließen.
-
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen finanziellen Beitrag, über dessen Höhe die MV entscheidet. Er ist bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres fällig.
§ 5
Die Mitgliederversammlung (MV)
-
Die MV ist die höchste Instanz des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Einberufung ist im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Westhofen unter Wahrung der Frist zu veröffentlichen.
-
Eine außerordentliche MV kann jederzeit unter Wahrung der in Abs. 1 aufgeführten Frist und Form einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
-
Die MV wählt den Vorstand und bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Vereins. Sie beschließt über die Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
-
Jede MV ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
-
Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgerechnet werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
-
Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. Es kann von jedem Mitglied auf Anfrage eingesehen werden.
§ 6
Der Vorstand
-
Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der MV verantwortlich. Er besteht als geschäftsführender Vorstand aus sechs Personen: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer und zwei Beisitzer. Nach Bedarf kann ein erweiterter Vorstand von der MV bestimmt werden. Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitglieds dauert drei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist auf der nächsten MV ein Nachfolger für die restliche Amtszeit zu wählen.
-
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten, die einzeln zeichnungsberechtigt sind.
-
Der Bürgermeister der Ortsgemeinde Westhofen ist ständiges Mitglied des erweiterten Vorstandes.
§ 7
Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist mit der einfachen Mehrheit aller Mitglieder möglich.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das - nach Begleichung der Schulden - verbleibende Vermögen an die Ortsgemeinde Westhofen, die es ausschließlich im Bereich des Denkmalschutzes verwenden muß.
§ 8
Geltung der Satzung
Soweit diese Satzung keine ausdrückliche Regelung vorsieht, gelten für den Verein die Vorschriften des privaten und öffentlichen Vereinsrechtes sowie der steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften.
Die vorstehende Satzung wurde in den Mitgliederversammlungen am 15. August 1991, 09. März 1992 und 19. Dezember 1994 errichtet.